Stand:10.8.2010  
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Michael Gerstenmayer mit Sitz in 66121 Saarbrücken.
(2) Abweichende Bestimmungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Mit der Entgegennahme unserer Waren gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls als angenommen. Anders lautende Bestimmungen unserer Besteller verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Nachstehende Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Sonstige Leistungen und Lieferungen Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne des § 2 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gem. § 2 nicht einbezogen wird, gelten die Bestimmungen der §§ 4 bis 13.

§ 3 Angebot
(1) Alle Angebote sind bis zum Erfolg des Vertragsschlusses freibleibend.
(2) Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung geltend die Aufträge als angenommen. Das gleiche gilt bei Sofortlieferung ohne Auftragsbestätigung.
(3) Wird ein Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.
(4) Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. (5) Bei Anfragen und bei Entgegennahmen von Aufträgen können Daten gespeichert werden. Die Vertragspartner erklären sich ausdrücklich mit einer Speicherung der Daten einverstanden.

§ 4 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und gelten ohne Verpackung und Transport.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
(4) Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des des Auftraggebers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorgesehenen erschwerten Bedingungen werden, sobald im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Auftraggebers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen erbracht werden.
(5) Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers werden alle Forderungen gegenüber diesem, einschließlich derjenigen, für die Wechsel hereingenommen wurden, sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, für außenstehende Lieferungen Sicherheitsleistungen zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Zahlungen
(1) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.
(2) Ist kein Zahlungsziel auf unserer Rechnung ausgewiesen oder anderweitig vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen ohne Abzug bei Privatkunden und 10 Tagen bei Gewerbetreibenden als vereinbart.
(3) Die Aufrechnung mit anderen als rechtskräftig feststehenden oder unbestrittene Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 6 Lieferung und Abnahme
(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren, ist nicht ausdrücklich eine Verbindlichkeit vereinbart, sind Liefertermine oder Lieferfristen für uns unverbindlich.
(2) Der Umfang der Lieferung richtet sich im Rahmen der Liefermöglichkeiten nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. (3) Die Lieferzeit ist gewahrt, wenn bis zum Ablauf die Ware unsere Firma verlassen hat oder versandbereit ist. (4) Der Übergang der Transportgefahr erfolgt mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Lieferung beauftragten Person, Firma oder Anstalt.
(5) Der Käufer kann uns 6 Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung tritt Verzug ein.
(6) Erwächst dem Kunden wegen einer von uns verschuldeten Lieferverzögerung nachweisbarer Schaden, so ist er, nachdem er uns eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, von Ablauf der Nachfrist an eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des jeweiligen in Verzug befindlichen Liefergegenstandes geltend zu machen, maximal jedoch 5 %. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Setzung der Nachfrist schriftlich erfolgt. (7) Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahme wirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumut barer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahme wirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
(8) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des hergestellten Werkes, so sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Hat der Auftrag geber das Werk innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall sind wir berechtigt, auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Preises als Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber vor Herstellung des Werkes von dem Vertrag zurücktreten will.

§ 7 Gewährleistung
(1) Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber die biologischen physikalischen und chemischen Eigenschaften des Holzes bei Abschluss des Werkvertrages und bei Verwendung des Holzes zu berücksichtigen. Farb-, Struktur- und sonstige Unterschiede innerhalb einer Holzart gehören zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellen keinen Mangel dar. Insbesondere unter veränderten klimatischen Bedingungen kann Holz quellen oder schwinden. Trotz langer Trockenzeiten zwischen den einzelnen Farbschichten kann es zu einem Nachfallen des Lackes kommen. Dies ist unvermeidbar und stellt keinen Mangel dar. Des weiteren kann es nötig sein, fehlende Furnierstücke oder Schadstellen zu ersetzten und zu retuschieren. Bei genauerer Betrachtung sind die Stellen sichtbar. Dies stellt auch keinen Mangel dar. Da die Politur bei mir nicht staubfreien Räumen erfolgen kann, können feinste Schleifspuren im Lack zu sehen sein.
(2) Soweit nicht anders bezeichnet sind die Möbel aus der bezeichneten Zeit, aber nicht immer im Originalzustand. (3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere die Kontrolle und Wartung von Beschlägen und gängigen Bauteilen und die Nachbehandlung der Versiegelung der Werke. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. In der Heizperiode ist darauf zu achten, dass die Luftfeuchtigkeit der Raumluft 50 % nicht unterschreitet. Bei Lieferung in der Heizperiode müssen sich die gelieferten Möbelstücke mindestens 48 Stunden bei einer Raumtemperatur von 18 ° akklimatisieren können. Bei der Aufstellung der Möbel muss der Auftraggeber darauf achten, diese nicht dem direkten Sonnenlicht auszusetzen. Bei der Pflege ist darauf zu achten, keine silikonhaltigen Pflegemittel einzusetzen, da diese eine aufgrund des Einfalls des Lackes trotz ordnungsgemäßer Lackierung notwendigen Nachlackierung erschweren können. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche entstehen.
(4) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
(5) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel am Werk vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
(6) Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet der Verkäufer nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei entsprechender Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(7) Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch nicht, wenn der Käufer wegen eines Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum des hergestellten Werkes geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
(2) Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Wir nehmen die Abtretung an.
(3) Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.

§ 9 Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprüche gegen uns sowie gegenüber unseren Erfüllungsgehilfen oder Repräsentanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann oder wenn aus einer Garantieübernahme zwingend gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Erfüllungsort zur Lieferung und Leistung und für die Zahlung des Auftraggebers ist unser Firmensitz. (2) Gleiches gilt für den Gerichtsstand, soweit er gesetzlich vereinbart werden kann. Dieser ist daneben auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 11 Schriftform Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 12 Salvatorische Klausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. (2) Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer Lücke.

 

 
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