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§
1 Anwendungsbereich
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle Lieferungen und Leistungen der Firma Michael Gerstenmayer mit
Sitz in 66121 Saarbrücken.
(2) Abweichende Bestimmungen werden nur dann Vertragsbestandteil,
wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Mit der Entgegennahme
unserer Waren gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls
als angenommen. Anders lautende Bestimmungen unserer Besteller verpflichten
uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Nachstehende Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Besteller.
§ 2 Sonstige
Leistungen und Lieferungen Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung
von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die
nicht Bauleistungen im Sinne des § 2 sind oder Bauleistungen, bei
denen die VOB Teil B gem. § 2 nicht einbezogen wird, gelten die
Bestimmungen der §§ 4 bis 13.
§ 3 Angebot
(1) Alle Angebote sind bis zum Erfolg des Vertragsschlusses freibleibend.
(2) Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit
unserer Auftragsbestätigung geltend die Aufträge als angenommen.
Das gleiche gilt bei Sofortlieferung ohne Auftragsbestätigung.
(3) Wird ein Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie
Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt,
so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie
Bezug genommen wird.
(4) Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen,
Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns vor. Sie dürfen ohne
unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum
des Auftraggebers über. (5) Bei Anfragen und bei Entgegennahmen
von Aufträgen können Daten gespeichert werden. Die Vertragspartner
erklären sich ausdrücklich mit einer Speicherung der Daten einverstanden.
§ 4 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und gelten ohne
Verpackung und Transport.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
(4) Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung
der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit.
Für die auf Wunsch des des Auftraggebers durchgeführten Über-, Nacht-,
Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorgesehenen
erschwerten Bedingungen werden, sobald im Vertrag nichts anderes
vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies
gilt auch, wenn auf Verlangen des Auftraggebers zusätzliche, im
Angebot nicht aufgeführte Leistungen erbracht werden.
(5) Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers werden alle Forderungen gegenüber diesem, einschließlich
derjenigen, für die Wechsel hereingenommen wurden, sofort fällig.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, für außenstehende Lieferungen
Sicherheitsleistungen zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Zahlungen
(1) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte
Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des
erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber
übertragen wird.
(2) Ist kein Zahlungsziel auf unserer Rechnung ausgewiesen oder
anderweitig vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen ohne
Abzug bei Privatkunden und 10 Tagen bei Gewerbetreibenden als vereinbart.
(3) Die Aufrechnung mit anderen als rechtskräftig feststehenden
oder unbestrittene Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 6 Lieferung
und Abnahme
(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich
Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein Liefertermin
oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren, ist nicht ausdrücklich
eine Verbindlichkeit vereinbart, sind Liefertermine oder Lieferfristen
für uns unverbindlich.
(2) Der Umfang der Lieferung richtet sich im Rahmen der Liefermöglichkeiten
nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Zu Teillieferungen
sind wir berechtigt. (3) Die Lieferzeit ist gewahrt, wenn bis zum
Ablauf die Ware unsere Firma verlassen hat oder versandbereit ist.
(4) Der Übergang der Transportgefahr erfolgt mit der Übergabe an
die mit der Ausführung der Lieferung beauftragten Person, Firma
oder Anstalt.
(5) Der Käufer kann uns 6 Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen
Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu
liefern. Erst mit dieser Mahnung tritt Verzug ein.
(6) Erwächst dem Kunden wegen einer von uns verschuldeten Lieferverzögerung
nachweisbarer Schaden, so ist er, nachdem er uns eine Nachfrist
von zwei Wochen gesetzt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, von Ablauf der Nachfrist an eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % des jeweiligen in Verzug befindlichen Liefergegenstandes
geltend zu machen, maximal jedoch 5 %. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass die Setzung der Nachfrist schriftlich erfolgt. (7)
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt
die Abnahme wirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal
vergeblich und in zumut barer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahme wirkung tritt 12 Werktage nach Zugang
der zweiten Aufforderung ein.
(8) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des hergestellten Werkes,
so sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen.
Hat der Auftrag geber das Werk innerhalb der ihm gesetzten Frist
nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem
Fall sind wir berechtigt, auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen
Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Preises als Schadensersatz
zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber vor Herstellung
des Werkes von dem Vertrag zurücktreten will.
§ 7 Gewährleistung
(1) Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften,
Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere
hat der Auftraggeber die biologischen physikalischen und chemischen
Eigenschaften des Holzes bei Abschluss des Werkvertrages und bei
Verwendung des Holzes zu berücksichtigen. Farb-, Struktur- und sonstige
Unterschiede innerhalb einer Holzart gehören zu den Eigenschaften
des Naturproduktes Holz und stellen keinen Mangel dar. Insbesondere
unter veränderten klimatischen Bedingungen kann Holz quellen oder
schwinden. Trotz langer Trockenzeiten zwischen den einzelnen Farbschichten
kann es zu einem Nachfallen des Lackes kommen. Dies ist unvermeidbar
und stellt keinen Mangel dar. Des weiteren kann es nötig sein, fehlende
Furnierstücke oder Schadstellen zu ersetzten und zu retuschieren.
Bei genauerer Betrachtung sind die Stellen sichtbar. Dies stellt
auch keinen Mangel dar. Da die Politur bei mir nicht staubfreien
Räumen erfolgen kann, können feinste Schleifspuren im Lack zu sehen
sein.
(2) Soweit nicht anders bezeichnet sind die Möbel aus der bezeichneten
Zeit, aber nicht immer im Originalzustand. (3) Der Auftraggeber
wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen
sind, insbesondere die Kontrolle und Wartung von Beschlägen und
gängigen Bauteilen und die Nachbehandlung der Versiegelung der Werke.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anderes vereinbart ist. In der Heizperiode ist darauf zu achten,
dass die Luftfeuchtigkeit der Raumluft 50 % nicht unterschreitet.
Bei Lieferung in der Heizperiode müssen sich die gelieferten Möbelstücke
mindestens 48 Stunden bei einer Raumtemperatur von 18 ° akklimatisieren
können. Bei der Aufstellung der Möbel muss der Auftraggeber darauf
achten, diese nicht dem direkten Sonnenlicht auszusetzen. Bei der
Pflege ist darauf zu achten, keine silikonhaltigen Pflegemittel
einzusetzen, da diese eine aufgrund des Einfalls des Lackes trotz
ordnungsgemäßer Lackierung notwendigen Nachlackierung erschweren
können. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und
Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch
Gewährleistungsansprüche entstehen.
(4) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche
schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche
wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
(5) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel am Werk vorliegt,
sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt.
(6) Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet der Verkäufer
nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Im
übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei entsprechender
Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(7) Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Diese Haftungsbegrenzung
gilt auch nicht, wenn der Käufer wegen eines Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend
macht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum des hergestellten Werkes geht erst mit vollständiger
Bezahlung sämtlicher Forderungen auf den Auftraggeber über. Dies
gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen worden sind.
(2) Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so
werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen
schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes
zuzüglich 10 %. Wir nehmen die Abtretung an.
(3) Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf
nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung
entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.
§ 9 Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche gegen uns sowie gegenüber unseren Erfüllungsgehilfen
oder Repräsentanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei
denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden
kann oder wenn aus einer Garantieübernahme zwingend gehaftet wird.
Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden
aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.
§ 10 Erfüllungsort
und Gerichtsstand (1) Erfüllungsort zur Lieferung und Leistung und
für die Zahlung des Auftraggebers ist unser Firmensitz. (2) Gleiches
gilt für den Gerichtsstand, soweit er gesetzlich vereinbart werden
kann. Dieser ist daneben auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 11 Schriftform
Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich
getroffen werden. Änderungen und oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§ 12 Salvatorische
Klausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam
sein oder werden oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt
die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt dann eine wirksame
Bestimmung als vereinbart, die von den Parteien gewollten am nächsten
kommt. Dies gilt auch im Falle einer Lücke. |